Inhaltsverzeichnis Satzung November 2012
·
§ 1 Name und Sitz des Vereins
·
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
·
§ 3 Mitglieder
·
§ 4 Aufnahmeanträge
·
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
·
§ 6 Beitrag
·
§ 7 Rechte und Pflichten
·
§ 8 Organe des Vereins
·
§ 9 Der Gesamt-Vorstand
·
§ 10 Ergänzung des Vorstands
·
§ 11 Gesetzliche Vertretung
·
§ 12 Mitgliederversammlung
·
§ 13 Kassenprüfer
·
§ 14 Beschlussfähigkeit, Protokolle
·
§ 15 Satzungsänderungen
·
§ 16 Abteilungen
·
§ 17 Auflösung
·
§ 18 Schlussbestimmungen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der
Verein trägt den Namen „Verein für Leibesübungen 1884 Bad Münster am Stein“. Er
hat seinen Sitz in Bad Münster a. St.-Ebernburg.
Der
Verein ist unter VR 231 beim Amtsgericht Bad Kreuznach in das Vereinsregister
eingetragen und den trägt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes
Rheinhessen e.V. und des Sportbundes Rheinland.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 2.1
Der VfL 1884 Bad Münster am
Stein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er
pflegt, fördert und verbreitet jede Art von Leibesübungen, insbesondere Kinder-
und Jugendsport, Seniorensport und Altherren-Fußball im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere
durch die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
§ 2.2
Die Zweckverwirklichung
erfolgt durch Pflege, Förderung und Verbreitung von Leichtathletik, Kinder-,
Jugend und Seniorensport und Altherren-Fußball.
§ 2.3
Etwaige Gewinne oder
Überschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Bei
ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung erhalten sie weder Kapitalanteile
oder etwa geleistete Sacheinlagen zurück. Die Aufgaben des Vereins vollziehen
sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus :
1. Aktiven
Mitgliedern
2. Passiven
Mitgliedern
3.
Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen
durch Antrag in einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über diese Anträge mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Aufnahmeanträge
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Gesamt-Vorstand
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamt-Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des positiven Vorstandbeschlusses.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt :
1. Durch
freiwilligen Austritt
2. Durch
Ausschluß
3. Durch Tod
4. Durch Auflösung
des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich
gegenüber dem Gesamt-Vorstand zu erklären. Das ausscheidende Mitglied bleibt
für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen (Beiträge, Schulden,
usw.) in vollem Umfange haftbar. Der Austritt aus dem Verein ist spätestens drei
Monate vor Ablauf eines Jahres (31.12.) gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Verein erfolgt durch den Gesamt-Vorstand. Das Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es:
1. Mit der
Beitragszahlung mehr als 6 Monate im
Rückstand ist,
2. durch
Handlungen und Unterlassungen die Vereinsziele
gefährdet
und das Ansehen des Vereins herabsetzt.
3. sich grober
Verstöße gegen die Satzung schuldig macht.
§ 6
Beitrag
Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Dies gilt auch für eventuelle Sonderbeiträge
und Aufnahmegebühren. Der Verein gibt sich eine Vereinsbeitragsordnung .
Die Ehrenmitglieder sind von dem monatlichen
Vereinsbeitrag befreit.
§ 7
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins haben die
gleichen Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie können an allen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Satzungsbestimmungen zu erfüllen und alles zu tun, was die Ziele und das
Ansehen des Vereins fördert und mehrt.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die
Mitgliederversammlung
2.
Der Gesamt-Vorstand
§ 9
Der Gesamt-Vorstand
Der Gesamt-Vorstand besteht aus :
a) dem Geschäftsführenden Vorstand,
1. dem die/der
Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in
2. der/die
Schatzmeister/in
3. der/die
Schriftführer/in
b)
dem erweiterten Vorstand bestehend aus weiteren Mitgliedern:
1. der/die
zweite Schatzmeister/in,
2. bis zu
sechs Beisitzer/innen sowie
3. den
Abteilungsleiter/innen
Der Gesamt-Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
§ 10
Ergänzung des Vorstands
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl durch den Gesamtvorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für die laufende Amtsperiode.
§ 11
Gesetzliche Vertretung
Gesamt-Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die
Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alle zwei
Jahre vom Gesamt-Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch Bekanntgabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung in der Tagespresse, d.h. dem Mitteilungsblatt der
Verbandsgemeinde BME, einzuberufen. Die Tagesordnung hat mindestens zu umfassen
:
1.
Jahresbericht
2.
Kassenbericht
3.
Aussprache zu den Berichten
4. Bericht der
Kassenprüfer
5. Entlastung
des Gesamt-Vorstandes
6. Neuwahlen
des Gesamt-Vorstandes
7. Neuwahl der
Kassenprüfer/innen
8.
Festsetzung der Vereinsbeiträge
9.
Eingegangene Anträge
10.
Mitteilungen/Anfragen
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Der Wahlgang wird von einem von der
Versammlung bestimmten Mitglied geleitet. Nach der Wahl des Vorsitzenden
übernimmt dieser die Leitung der weiteren Wahlhandlungen. Die weiteren
Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer/innen werden einzeln vorgeschlagen. Aus
der Versammlung können weitere geeignete Vorschläge gemacht werden.
Zur Wahl des Gesamt-Vorstands kann jedes
Mitglied vorgeschlagen werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Wahl erfolgt bei Abstimmungen über einen Vorschlag mit Handzeichen, im Übrigen
in schriftlicher Form. Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
je nach Bedarf vom Gesamt-Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen
werden, wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt wird.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Kassenprüfer
Die durch die Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählten zwei Kassenprüfer/innen haben die Kasse zu prüfen und das
Ergebnis schriftlich dem Gesamt-Vorstand mitzuteilen. Sie berichten von der
Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenprüfung die Entlastung des Gesamt-Vorstands.
§ 14
Beschlussfähigkeit, Protokolle
Die in § 8 und § 12 genannte ordnungsgemäß
einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zum
Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben dabei
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse werden durch Protokoll
beurkundet. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur in der alle zwei
Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung möglich. Sie sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung
beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei
unberücksichtigt.
§ 16
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten und
Freizeitaktivitäten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen
gebildet werden, denen ein/e Abteilungsleiter/in vorsteht.
Die Abteilungsleiter/innen werden in der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 17
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt
eine nur zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Sie ist aber nur dann
beschlussfähig, wenn drei Viertel der noch vorhandenen Mitglieder anwesend ist.
Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
1. Der
Gesamt-Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller
seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
2. Von einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich
gefordert wurde.
Über die Verwendung des restlichen
Vereinsvermögens beschließt die oben genannte Mitgliederversammlung. Der Gesamt-Vorstand
bleibt bis nach beendigter Auflösung in Tätigkeit und hat das Vereinsvermögen,
dem Beschluß der auflösenden Versammlung entsprechend zu verwalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit
es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Stadt Bad Münster am Stein – Ebernburg, die es unmittelbar
und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 18
Schlussbestimmungen
Die Satzungsänderung wurde
in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 beschlossen
Bad Münster am
Stein-Ebernburg, den 30.11.2012
Die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird von dem Vorstand
versichert.